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Unser Vertrieb in Deutschland
Die Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Eppendorf SE in Hamburg. Von unserem Sitz in Köln/Wesseling aus sind wir für den Vertrieb des gesamten Eppendorf-Portfolios in Deutschland zuständig – dem Heimatmarkt von Eppendorf.
Neben einem kompetenten Vertriebsteam unterstützen Applikationsspezialisten die Kunden mit Expertenwissen und bieten so ganzheitliche Lösungen für unterschiedliche Labore der Life Sciences. Eine eigene Muster- und Demogerätelogistik runden den Beratungsservice ab. Qualität über den Verkauf hinaus wird mit einer eigenen Serviceabteilung und geschulte Service-Technikern durch die regelmäßige Überprüfung, Kalibrierung und Wartung der hochwertigen Eppendorf-Geräte umgesetzt.
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Neben einem kompetenten Vertriebsteam unterstützen Applikationsspezialisten die Kunden mit Expertenwissen und bieten so ganzheitliche Lösungen für unterschiedliche Labore der Life Sciences. Eine eigene Muster- und Demogerätelogistik runden den Beratungsservice ab. Qualität über den Verkauf hinaus wird mit einer eigenen Serviceabteilung und geschulte Service-Technikern durch die regelmäßige Überprüfung, Kalibrierung und Wartung der hochwertigen Eppendorf-Geräte umgesetzt.
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Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH
Peter-Henlein-Straße 2
50389 Wesseling-Berzdorf
GERMANY
Tel.: +49 2232 418-0
Fax: +49 2232 418-155
E-Mail: vertrieb@eppendorf.de
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Ihr Weg zu Eppendorf Vertrieb Deutschland
Anfahrt
Autobahn A555 (von Köln)
Verlassen Sie an der Anschlußstelle Wesseling-Nord / Brühl die A555 (rechte Spur) und fahren Sie in Richtung Brühl / W-Berzdorf. Nach etwa 2km biegen Sie rechts ab in Richtung Gewerbegebiet W-Berzdorf. Biegen Sie nach weiteren 2 km hinter dem Kreisverkehr die zweite Straße rechts in die Gutenbergstr. (Ausschilderung: Peter-Henlein-Str.) und an der nächsten Möglichkeit links in die Peter-Henlein-Straße ein. Nach etwa 400m finden Sie unser Büro auf der linken Seite.
Autobahn A555 (von Bonn)
Verlassen Sie an der Anschlußstelle Godorf die A555 (links einordnen) und fahren Sie in Richtung Brühl / W-Berzdorf. Nach etwa 2km biegen Sie rechts ab in Richtung Gewerbegebiet W-Berzdorf. Biegen Sie nach weiteren 2 km hinter dem Kreisverkehr die zweite Straße rechts in die Gutenbergstr. (Ausschilderung: Peter-Henlein-Str.) und an der nächsten Möglichkeit links in die Peter-Henlein-Straße ein. Nach etwa 400m finden Sie unser Büro auf der linken Seite.
Bahnhof Köln
Mit der Straßenbahn Linie 16 Richtung Bonn-Bad Godesberg bis Haltestelle Wesseling-Nord. Von hier ca. 15 min. Fußweg. Alternativ mit dem Taxi. Kosten ca. € 32,00
Flughafen Köln / Bonn
Von hier aus sind wir am einfachsten mit dem Taxi zu erreichen. Kosten ca. € 38,00
Autobahn A555 (von Köln)
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Autobahn A555 (von Bonn)
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Bahnhof Köln
Mit der Straßenbahn Linie 16 Richtung Bonn-Bad Godesberg bis Haltestelle Wesseling-Nord. Von hier ca. 15 min. Fußweg. Alternativ mit dem Taxi. Kosten ca. € 32,00
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
1. Geltung dieser Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Kauf-, Werk und Werklieferungsverträge, bei denen wir Lieferant sind. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Verträge, die im Online Shop abgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt stattdessen die gesetzliche Regelung; in keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einem entsprechenden Hinweis einseitig zu ändern. Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet der Europäischen Union (außer Deutschland) aus unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuer-lichen Pflichten für uns. Die Ausfuhr/ Verbringung von Produkten aus dem Land des Käufers unterliegt ggf. deutschen, EU- und US- Exportkontroll / Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für die Ein-holung entsprechender Genehmigungenen allein verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung aller Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Erstbestellungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.
2. Preise
Unsere Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Lieferwerten unter € 250,00 netto und bei Reparaturarbeiten werden die Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Bei Lieferwerten unter € 70,00 behalten wir uns vor, einen Mindermengen-Zuschlag zu erheben. Die Mehrkosten für eine vom Kunden veranlasste Eilzustellung sind in jedem Fall von diesem zu tragen. Im Übrigen liefern wir innerhalb von Deutschland CPT (Carriage Paid to) gemäß den Incoterms 2010. Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend. Bezieht der Kunde die Ware von uns zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, und liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen. Liegt der Preisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Preis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Versand
Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und / oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen bzw. einrichten. Wir schließen auf Wunsch des Kunden, der bei Auftragserteilung bekanntzugeben ist, und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt. Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen.
Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Kunden notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an uns. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport bestehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung erfolgen erfüllungshalber.
4. Lieferzeit und Lieferung
Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist ein ca-Termin und unter Beachtung aller bekannten Fakten ermittelt. Ändern sich diese bis zum Ablauf der Lieferzeit ohne unser Verschulden oder behindern andere, von uns nicht zu verantwortende Ereignisse die fristgerechte Lieferung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Lieferverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampf-Maßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese das zumutbare Mindestmaß nicht unterschreiten.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Erfüllung von Zahlungspflichten tritt am Tag des Geldeingangs bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für uns zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von uns für die Inanspruchnahme entsprechenden Bankkredites gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemachten jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in gleicher Höhe, eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer gesetzlichen Rechte bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung durch den Kunden kann nur erfolgen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte sind auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Liegen nach unserer Beurteilung Umstände vor, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und nur Zug um Zug gegen eine solche Sicherheit oder gegen Zahlung zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Zahlungsforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere jeweilige Saldoforderung. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder die Anwartschaften auf die Vorbehaltsware abzutreten oder zu verpfänden. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen.
Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden. Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie darin Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen. Mit dem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver-gleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. An Gegenständen, die uns von unseren Kunden zur Ausführung eines Werkvertrages überlassen werden, ist ein Pfandrecht für alle unsere werkvertraglichen Forderungen begründet. Dies gilt auch für Forderungen, die aus zurückliegenden und zukünftigen Werkverträgen des Kunden mit uns resultieren. Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und / oder Abtretung oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen.
7. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige
Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel dadurch entstehen, dass das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben oder gewartet wird oder dass andere als von uns empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Von uns gegebene Garantiefristen sind Gewährleistungsfristen. Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch nach unserer Wahl. Führen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt oder Minderung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die vereinbarten Liefermengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungs-parameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen unserer Gewährleistung greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder wir eine abweichende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) beschränkt. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
8. Haftung
Eine Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Kunden wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere auch auf den Ersatz von entgangenem Gewinn oder für Folgeschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit durch unser Verschulden oder das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Der Haftungsausschluss greift auch nicht, soweit wir oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt haben. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir aber nur auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Tritt durch unser Verschulden ein Lieferverzug ein oder wird uns schuldhaft die Lieferung unmöglich, so beschränken sich die Schadensersatzansprüche auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 8 % des Wertes vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, der nicht in zweckdienlicher Weise in Gebrauch genommen werden kann. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder wenn durch die von uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung ersetzt wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Rückgaben
Rückgaben von ordnungsgemäßer Ware bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere bei Ware, die aufgrund eines Werkvertrages geliefert wurde. Im Falle der Rücknahme berechnen wir 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00 als anteilige Bearbeitungskosten, wenn nicht unsere Zustimmung von weitergehenden Leistungen des Kunden abhängig gemacht wird.
10. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen,
die nicht auf dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Hamburg, für die Lieferung das jeweilige Versandlager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.
Stand November 2015
Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH
50389 Wesseling-Berzdorf
Tel. 0180 325 59 11
Fax 02232 418 155
E-mail: vertrieb@eppendorf.de
Internet: www.eppendorf.de
1. Geltung dieser Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Kauf-, Werk und Werklieferungsverträge, bei denen wir Lieferant sind. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Verträge, die im Online Shop abgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt stattdessen die gesetzliche Regelung; in keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einem entsprechenden Hinweis einseitig zu ändern. Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet der Europäischen Union (außer Deutschland) aus unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuer-lichen Pflichten für uns. Die Ausfuhr/ Verbringung von Produkten aus dem Land des Käufers unterliegt ggf. deutschen, EU- und US- Exportkontroll / Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für die Ein-holung entsprechender Genehmigungenen allein verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung aller Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Erstbestellungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.
2. Preise
Unsere Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Lieferwerten unter € 250,00 netto und bei Reparaturarbeiten werden die Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Bei Lieferwerten unter € 70,00 behalten wir uns vor, einen Mindermengen-Zuschlag zu erheben. Die Mehrkosten für eine vom Kunden veranlasste Eilzustellung sind in jedem Fall von diesem zu tragen. Im Übrigen liefern wir innerhalb von Deutschland CPT (Carriage Paid to) gemäß den Incoterms 2010. Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend. Bezieht der Kunde die Ware von uns zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, und liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen. Liegt der Preisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Preis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Versand
Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und / oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen bzw. einrichten. Wir schließen auf Wunsch des Kunden, der bei Auftragserteilung bekanntzugeben ist, und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt. Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen.
Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Kunden notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an uns. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport bestehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung erfolgen erfüllungshalber.
4. Lieferzeit und Lieferung
Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist ein ca-Termin und unter Beachtung aller bekannten Fakten ermittelt. Ändern sich diese bis zum Ablauf der Lieferzeit ohne unser Verschulden oder behindern andere, von uns nicht zu verantwortende Ereignisse die fristgerechte Lieferung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Lieferverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampf-Maßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese das zumutbare Mindestmaß nicht unterschreiten.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Erfüllung von Zahlungspflichten tritt am Tag des Geldeingangs bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für uns zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von uns für die Inanspruchnahme entsprechenden Bankkredites gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemachten jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in gleicher Höhe, eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer gesetzlichen Rechte bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung durch den Kunden kann nur erfolgen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte sind auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Liegen nach unserer Beurteilung Umstände vor, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und nur Zug um Zug gegen eine solche Sicherheit oder gegen Zahlung zu leisten.
6. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Zahlungsforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere jeweilige Saldoforderung. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder die Anwartschaften auf die Vorbehaltsware abzutreten oder zu verpfänden. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen.
Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden. Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie darin Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen. Mit dem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver-gleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. An Gegenständen, die uns von unseren Kunden zur Ausführung eines Werkvertrages überlassen werden, ist ein Pfandrecht für alle unsere werkvertraglichen Forderungen begründet. Dies gilt auch für Forderungen, die aus zurückliegenden und zukünftigen Werkverträgen des Kunden mit uns resultieren. Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und / oder Abtretung oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen.
7. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige
Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel dadurch entstehen, dass das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben oder gewartet wird oder dass andere als von uns empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Von uns gegebene Garantiefristen sind Gewährleistungsfristen. Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch nach unserer Wahl. Führen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt oder Minderung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die vereinbarten Liefermengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungs-parameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen unserer Gewährleistung greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder wir eine abweichende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) beschränkt. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
8. Haftung
Eine Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Kunden wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere auch auf den Ersatz von entgangenem Gewinn oder für Folgeschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit durch unser Verschulden oder das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Der Haftungsausschluss greift auch nicht, soweit wir oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt haben. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir aber nur auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Tritt durch unser Verschulden ein Lieferverzug ein oder wird uns schuldhaft die Lieferung unmöglich, so beschränken sich die Schadensersatzansprüche auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 8 % des Wertes vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, der nicht in zweckdienlicher Weise in Gebrauch genommen werden kann. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder wenn durch die von uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung ersetzt wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Rückgaben
Rückgaben von ordnungsgemäßer Ware bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere bei Ware, die aufgrund eines Werkvertrages geliefert wurde. Im Falle der Rücknahme berechnen wir 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00 als anteilige Bearbeitungskosten, wenn nicht unsere Zustimmung von weitergehenden Leistungen des Kunden abhängig gemacht wird.
10. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen,
die nicht auf dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Hamburg, für die Lieferung das jeweilige Versandlager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.
Stand November 2015
Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH
50389 Wesseling-Berzdorf
Tel. 0180 325 59 11
Fax 02232 418 155
E-mail: vertrieb@eppendorf.de
Internet: www.eppendorf.de
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Aufträge der Eppendorf Gruppe
Diese Allgemeinen Bedingungen für Aufträge gelten für die zur Eppendorf-Gruppe gehörenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
1. Geltung
Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle mit uns nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge und alle sonstigen von uns erteilte Aufträge (im folgenden: "Aufträge"), bei denen wir als Käufer / Auftraggeber auftreten. Sie gelten auch für zukünftige Aufträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere Auftragsbedingungen Bezug genommen worden ist. Unsere Auftragsbedingungen gelten nur insoweit nicht, als zwischen dem Verkäufer / Werkunternehmer / Auftragnehmer (im folgenden: "Lieferant") und uns individualvertraglich abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Für Verträge, die wir als Käufer / Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2001 abschließen gelten unsere Bedingungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
Verkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geltung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Geschäftsbedingungen des Lieferanten angenommen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der Auftragsbedingungen im übrigen nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
2. Salvatorische Vertragsklausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf dem Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.
3. Aufträge
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie in allen Teilen ohne Änderungen annimmt. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 12 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Vertrag ist entsprechend zu ändern, soweit die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, separat zu vereinbaren. Soweit im Auftrag INCOTERMS verwendet werden, gelten die INCOTERMS 2000.
4. Lieferung
Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Wareneingang bei uns bzw. an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei drohender Lieferverzögerung ist uns unverzüglich Nachricht zu geben. Die sich aus einer zu erwartenden Lieferverzögerung ergebenden Rechte unsererseits bleiben durch eine solche Nachricht unberührt. Bei Lieferverzug sind wir unbeschadet unser sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung sowie Ersatz des Verzugschadens zu verlangen oder nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist uns die Leistung von dritter Seite zu beschaffen und von dem Lieferanten Ersatz der uns entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
Der Lieferant kann sich nur dann darauf berufen, dass er die für die Lieferung erforderlichen Unterlagen von uns nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Nach unserer Wahl ist der Lieferant bei Lieferverzug verpflichtet, anstelle des uns konkret entstandenen Schadens eine Pauschale in Höhe von 10 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Ware zu zahlen. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn dies im Auftrag oder später nach Erteilung des Auftrages ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart worden ist. Bei chargenabhängigen Gütern müssen Teillieferungen aus einer Charge stammen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, franko unserem Lager. Bis zum Eingang der Ware trägt der Lieferant alle Gefahren, einschließlich der Transportgefahr.
Transportversicherungen dürfen auf unsere Kosten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung abgeschlossen werden. Der Lieferant hat ggf. uns als Begünstigten zu nennen. Der Lieferant hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die für die Ware am besten geeigneten Verpackungen zu verwenden. Verpackung ist uns grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist eine Verpackungsvergütung vereinbart, kann Verpackung nur zum nachweisbaren Selbstkostenpreis berechnet werden. Verkaufsverpackungen sind durch den Lieferanten mit dem Grünen Punkt zu versehen. Der Lieferant hat die Verpackung auf unser Verlangen für uns kostenfrei abzuholen und zu entsorgen. Die Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial hat der Lieferant zu tragen. Dies gilt auch, wenn wir das Verpackungsmaterial entsorgen.
Der Lieferant haftet für die Einhaltung von Transportvorgaben während der gesamten Lieferung. Dies gilt insbesondere für die lückenlose Einhaltung einer Tiefkühlkette. Der Lieferschein und die Verpackung müssen jeweils eine eindeutige Klassifizierung der gelieferten Ware ermöglichen. Der Lieferschein hat, zusätzlich zu den üblichen Lieferangaben, zur Rückverfolgbarkeit unsere Auftragsnummern, die jeweiligen Teilenummern, Seriennummern und Chargenkennungen zu enthalten. Wir sind nicht verpflichtet, eine Lieferung anzunehmen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.
5. Preise und Zahlung
Der zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarte Preis ist ein Komplett-Festpreis, mit dem alle dem Lieferanten entstehenden Kosten, die nicht von dem Lieferanten selbst zu tragen sind, abgeglichen sind. Nicht im Preis enthalten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Rechnungen haben unsere Auftragsnummer, die Lieferscheinnummer und die Anlieferungsstelle auszuweisen. Zahlungs- und Skontofristen laufen jeweils ab Eingang der entsprechenden Rechnung bei uns, frühestens jedoch ab dem Tag des Wareneingangs.
Rechnungen, die nicht die vorstehenden Angaben und /oder falsche Rechnungsbeträge enthalten, gelten erst nach Zugang einer korrigierten Rechnung als bei uns eingegangen. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus dem Auftrage an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
6. Mängelrügen und Gewährleistung
Wir werden gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Quantität und Qualität kontrollieren. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 14 Werktagen seit Wareneingang gerügt werden, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine längere Prüfungsfrist erfordern. Verdeckte, auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Die vorstehenden Bestimmungen über Untersuchung und Mängelrüge gelten nur für Waren, die aufgrund von Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen über nach Anzahl, Maß oder Gewicht bestimmte Sachen geliefert wurden.
Nimmt bei einem Werkvertrag der Lieferant die von uns gewünschte Nacherfüllung / Nachbesserung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht vor, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu treffen oder von uns beauftragten geeigneten Dritten treffen zu lassen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn aufgrund der mangelhaften Lieferung/Leistung Schäden drohen und die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, ohne dass sich die Gefahr des Eintritts des Schadens erhöht, können wir auch ohne vorherige Fristsetzung nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen geeigneten Dritten ausführen lassen. Wenn die Abstimmung nicht möglich ist, können wir die Nachbesserung auch ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Die Kosten der Nachbesserung hat in jedem Falle der Lieferant zu tragen.
Kleinere Mängel können wir, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. In allen Fällen, in denen wir die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen oder uns von Dritten Ersatz beschaffen, bleibt hiervon die Gewährleistungspflicht des Lieferanten unberührt. Die Rücksendung mangelhafter Leistungen/Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Jahre, sofern nicht die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall länger ist. Sie beginnt bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen über nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns bzw. an den von uns benannten Dritten an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei Werkverträgen über nicht nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Eine Ausnahme besteht bei Werkverträgen für nicht körperliche Werke ( individuelle Software, Gutachten pp. ). Hier gilt für den Beginn der Verjährung die gesetzliche Regelung.
Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile, die zugleich mit der Hauptsache bestellt und im Vertrag als Ersatzteile bezeichnet sind, beginnt bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ersatzteile mit Inbetriebnahme der Ersatzteile. Sie endet spätestens 3 Jahre nach Abnahme der Hauptsache bzw. nach Eingang der Ersatzteile, sofern diese nicht zusammen mit der Hauptsache geliefert worden sind. Für nachgebesserte oder neugelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Neulieferung oder, wenn eine Abnahme der nachgebesserten oder neu gelieferten Teile zu erfolgen hat, mit der Abnahme neu zu laufen. Der Lieferant hat die Abnahme gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
Untersucht der Lieferant mit unserem Einverständnis die Lieferung / Leistung auf das Vorhandensein eines Mangels oder beseitigt den Mangel, so ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.
7. Auftragsfertigung
Alle im Zusammenhang mit Aufträgen von uns an den Lieferanten überlassenen Gegenstände, insbesondere Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Modelle, Formen und/oder Werkzeuge, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vervielfältigt werden, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist; solche Vervielfältigungen gehen ebenfalls mit deren Fertigstellung in unser Eigentum über. Alle in unserem Eigentum stehende Gegenstände dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach Aufforderung zurückzugeben bzw. nach unserer schriftlichen Freigabe, für uns kostenneutral, nachweislich zu entsorgen.
Gegenstände, die zur Erfüllung unseres Auftrages gefertigt und gesondert berechnet werden, gehen nach der Fertigung in unser Eigentum über. Sie dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach dessen Abwicklung zurückzugeben bzw. nach unserer schriftlichen Freigabe für uns kostenneutral und nachweislich zu entsorgen.
Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen stellen die Entgegennahme von Ware und deren Probebetrieb oder der Zeitablauf keine Abnahme der Ware dar. Eine Abnahme im Rechtssinne liegt nur vor, wenn eine ausdrückliche Abnahmeerklärung durch uns erfolgt. Ein Prüfungsrecht steht uns innerhalb von vier Wochen nach Lieferung zu, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine Prüfung in diesem Zeitraum unmöglich machen. Bei allen Druckaufträgen ist uns ein Korrekturabzug zur Druckgenehmigung vor Beginn der Fertigung vorzulegen. Der Name des Lieferanten/der Druckerei darf auf Drucksachen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung angegeben werden.
8. Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers der gelieferten Ware oder eines daraus resultierenden Fehlers des aus der gelieferten Ware hergestellten Produkts aufgrund von Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen und uns unseren gesamten damit im Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen. Zu dem uns zu ersetzenden Schaden gehört auch reiner Vermögensschaden.
Die Bruttokosten der bei der Schadensbearbeitung und / oder -abwicklung, der Organisation und/oder Durchführung von Rückrufaktionen und/oder der Abwehr von Ansprüchen von uns eingesetzten Mitarbeiter sind angemessen zu pauschalieren und uns vom Lieferanten in Höhe des dem Schadensfall zuzuordnenden Anteils pro Mitarbeiter zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für die uns für unsere Organe entstehenden diesbezüglichen Kosten.
Im Falle von Produkt- oder Produzentenhaftung hat der Lieferant auch den Liefergegenstand selbst fehlerfrei zu ersetzen. Wir sind berechtigt, fehlerhafte Ware dem Lieferanten zurückzugeben. Dies gilt auch für solche Ware, die unsere Kunden aufgrund von Rückrufaktionen an uns zurückgegeben haben. Hätten wir den Mangel feststellen und/oder schadensabwendende Maßnahmen unternehmen müssen, ist uns im Verhältnis zu dem Lieferanten nur Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen anzurechnen. Soweit wir uns wegen eines Fehlers der gelieferten Ware zum Rückruf, auch zum vorsorglichen Rückruf, der gelieferten Waren bzw. des aus der gelieferten Ware hergestellten Produktes entschließen, hat der Lieferant uns angemessene Unterstützung und Hilfe zu gewähren und uns insbesondere alle für die möglichst kostengünstige Durchführung von Rückrufaktionen notwendigen Informationen in angemessen aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns die mit derartigen, auch vorsorglichen, Rückrufaktionen in Zusammenhang stehenden Kosten entsprechend den vorstehenden Regeln zu ersetzen. Der Lieferant verzichtet darauf, im Zusammenhang mit Produkt- oder Produzentenhaftung Regressansprüche gegen uns geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder durch unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für die ordnungsgemäße Verwendung und/oder Inbetriebnahme der Ware notwendigen, geltenden Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert spätestens mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert wurden.
9. Rücktrittsrecht
Wird die Ware nach Erteilung des Auftrages aufgrund von Presseberichten und/oder Veröffentlichungen über Umstände, die die Fehlerhaftigkeit oder den Verdacht der Fehlerhaftigkeit der an uns gelieferten Ware oder der von dem Lieferanten hergestellten Ware gleicher Art begründen, unverkäuflich, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Nach unserer Wahl erfolgt die Rückgabe gegen Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Preises. Unsere Mängelgewährleistungsansprüche bleiben von vorstehendem Rücktrittsrecht unberührt.
10. Schadensersatzansprüche des Lieferanten
Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ausschluss unserer Haftung für leichte Fahrlässigkeit greift nicht, sofern durch unsere leichte Fahrlässigkeit Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluß oder bei Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung aus Delikt, soweit sie mit unserer vertraglichen Haftung konkurriert. Die Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie deren etwaige persönliche Haftung.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Lieferant ist nur zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt, wenn der Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten können nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf demselben Auftrag beruhen.
12. Schutzrechte
Der Lieferant garantiert und sichert uns zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und durch Lieferungen und Benutzung der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, wie z.B. Patente, Lizenzen, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebsbindungen und Urheberrechte. Werden Ansprüche eines Dritten gegen uns auf die Verletzung solcher Rechte durch die Ware oder deren Vertrieb gestützt, ist der Lieferant zur Abwehr solcher Ansprüche verpflichtet.
Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf seine Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
13. Geheimhaltungsgebot
Jede Partei verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen der jeweils anderen Partei, welche ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist, und nicht auf Informationen, welche zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an einen Vertragspartner bereits rechtmäßig zu dessen betriebsinternen Stand der Technik gehören.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag ist unser Sitz, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf und anderen vereinheitlichten Rechts.
Status: Januar 2002
Diese Allgemeinen Bedingungen für Aufträge gelten für die zur Eppendorf-Gruppe gehörenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
1. Geltung
Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle mit uns nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge und alle sonstigen von uns erteilte Aufträge (im folgenden: "Aufträge"), bei denen wir als Käufer / Auftraggeber auftreten. Sie gelten auch für zukünftige Aufträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere Auftragsbedingungen Bezug genommen worden ist. Unsere Auftragsbedingungen gelten nur insoweit nicht, als zwischen dem Verkäufer / Werkunternehmer / Auftragnehmer (im folgenden: "Lieferant") und uns individualvertraglich abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Für Verträge, die wir als Käufer / Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2001 abschließen gelten unsere Bedingungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
Verkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geltung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Geschäftsbedingungen des Lieferanten angenommen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der Auftragsbedingungen im übrigen nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
2. Salvatorische Vertragsklausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf dem Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.
3. Aufträge
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie in allen Teilen ohne Änderungen annimmt. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 12 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Vertrag ist entsprechend zu ändern, soweit die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, separat zu vereinbaren. Soweit im Auftrag INCOTERMS verwendet werden, gelten die INCOTERMS 2000.
4. Lieferung
Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Wareneingang bei uns bzw. an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei drohender Lieferverzögerung ist uns unverzüglich Nachricht zu geben. Die sich aus einer zu erwartenden Lieferverzögerung ergebenden Rechte unsererseits bleiben durch eine solche Nachricht unberührt. Bei Lieferverzug sind wir unbeschadet unser sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung sowie Ersatz des Verzugschadens zu verlangen oder nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist uns die Leistung von dritter Seite zu beschaffen und von dem Lieferanten Ersatz der uns entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
Der Lieferant kann sich nur dann darauf berufen, dass er die für die Lieferung erforderlichen Unterlagen von uns nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Nach unserer Wahl ist der Lieferant bei Lieferverzug verpflichtet, anstelle des uns konkret entstandenen Schadens eine Pauschale in Höhe von 10 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Ware zu zahlen. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn dies im Auftrag oder später nach Erteilung des Auftrages ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart worden ist. Bei chargenabhängigen Gütern müssen Teillieferungen aus einer Charge stammen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, franko unserem Lager. Bis zum Eingang der Ware trägt der Lieferant alle Gefahren, einschließlich der Transportgefahr.
Transportversicherungen dürfen auf unsere Kosten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung abgeschlossen werden. Der Lieferant hat ggf. uns als Begünstigten zu nennen. Der Lieferant hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die für die Ware am besten geeigneten Verpackungen zu verwenden. Verpackung ist uns grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist eine Verpackungsvergütung vereinbart, kann Verpackung nur zum nachweisbaren Selbstkostenpreis berechnet werden. Verkaufsverpackungen sind durch den Lieferanten mit dem Grünen Punkt zu versehen. Der Lieferant hat die Verpackung auf unser Verlangen für uns kostenfrei abzuholen und zu entsorgen. Die Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial hat der Lieferant zu tragen. Dies gilt auch, wenn wir das Verpackungsmaterial entsorgen.
Der Lieferant haftet für die Einhaltung von Transportvorgaben während der gesamten Lieferung. Dies gilt insbesondere für die lückenlose Einhaltung einer Tiefkühlkette. Der Lieferschein und die Verpackung müssen jeweils eine eindeutige Klassifizierung der gelieferten Ware ermöglichen. Der Lieferschein hat, zusätzlich zu den üblichen Lieferangaben, zur Rückverfolgbarkeit unsere Auftragsnummern, die jeweiligen Teilenummern, Seriennummern und Chargenkennungen zu enthalten. Wir sind nicht verpflichtet, eine Lieferung anzunehmen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.
5. Preise und Zahlung
Der zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarte Preis ist ein Komplett-Festpreis, mit dem alle dem Lieferanten entstehenden Kosten, die nicht von dem Lieferanten selbst zu tragen sind, abgeglichen sind. Nicht im Preis enthalten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Rechnungen haben unsere Auftragsnummer, die Lieferscheinnummer und die Anlieferungsstelle auszuweisen. Zahlungs- und Skontofristen laufen jeweils ab Eingang der entsprechenden Rechnung bei uns, frühestens jedoch ab dem Tag des Wareneingangs.
Rechnungen, die nicht die vorstehenden Angaben und /oder falsche Rechnungsbeträge enthalten, gelten erst nach Zugang einer korrigierten Rechnung als bei uns eingegangen. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus dem Auftrage an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
6. Mängelrügen und Gewährleistung
Wir werden gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Quantität und Qualität kontrollieren. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 14 Werktagen seit Wareneingang gerügt werden, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine längere Prüfungsfrist erfordern. Verdeckte, auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Die vorstehenden Bestimmungen über Untersuchung und Mängelrüge gelten nur für Waren, die aufgrund von Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen über nach Anzahl, Maß oder Gewicht bestimmte Sachen geliefert wurden.
Nimmt bei einem Werkvertrag der Lieferant die von uns gewünschte Nacherfüllung / Nachbesserung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht vor, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu treffen oder von uns beauftragten geeigneten Dritten treffen zu lassen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn aufgrund der mangelhaften Lieferung/Leistung Schäden drohen und die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, ohne dass sich die Gefahr des Eintritts des Schadens erhöht, können wir auch ohne vorherige Fristsetzung nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen geeigneten Dritten ausführen lassen. Wenn die Abstimmung nicht möglich ist, können wir die Nachbesserung auch ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Die Kosten der Nachbesserung hat in jedem Falle der Lieferant zu tragen.
Kleinere Mängel können wir, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. In allen Fällen, in denen wir die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen oder uns von Dritten Ersatz beschaffen, bleibt hiervon die Gewährleistungspflicht des Lieferanten unberührt. Die Rücksendung mangelhafter Leistungen/Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Jahre, sofern nicht die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall länger ist. Sie beginnt bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen über nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns bzw. an den von uns benannten Dritten an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei Werkverträgen über nicht nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Eine Ausnahme besteht bei Werkverträgen für nicht körperliche Werke ( individuelle Software, Gutachten pp. ). Hier gilt für den Beginn der Verjährung die gesetzliche Regelung.
Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile, die zugleich mit der Hauptsache bestellt und im Vertrag als Ersatzteile bezeichnet sind, beginnt bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ersatzteile mit Inbetriebnahme der Ersatzteile. Sie endet spätestens 3 Jahre nach Abnahme der Hauptsache bzw. nach Eingang der Ersatzteile, sofern diese nicht zusammen mit der Hauptsache geliefert worden sind. Für nachgebesserte oder neugelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Neulieferung oder, wenn eine Abnahme der nachgebesserten oder neu gelieferten Teile zu erfolgen hat, mit der Abnahme neu zu laufen. Der Lieferant hat die Abnahme gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
Untersucht der Lieferant mit unserem Einverständnis die Lieferung / Leistung auf das Vorhandensein eines Mangels oder beseitigt den Mangel, so ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.
7. Auftragsfertigung
Alle im Zusammenhang mit Aufträgen von uns an den Lieferanten überlassenen Gegenstände, insbesondere Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Modelle, Formen und/oder Werkzeuge, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vervielfältigt werden, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist; solche Vervielfältigungen gehen ebenfalls mit deren Fertigstellung in unser Eigentum über. Alle in unserem Eigentum stehende Gegenstände dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach Aufforderung zurückzugeben bzw. nach unserer schriftlichen Freigabe, für uns kostenneutral, nachweislich zu entsorgen.
Gegenstände, die zur Erfüllung unseres Auftrages gefertigt und gesondert berechnet werden, gehen nach der Fertigung in unser Eigentum über. Sie dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach dessen Abwicklung zurückzugeben bzw. nach unserer schriftlichen Freigabe für uns kostenneutral und nachweislich zu entsorgen.
Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen stellen die Entgegennahme von Ware und deren Probebetrieb oder der Zeitablauf keine Abnahme der Ware dar. Eine Abnahme im Rechtssinne liegt nur vor, wenn eine ausdrückliche Abnahmeerklärung durch uns erfolgt. Ein Prüfungsrecht steht uns innerhalb von vier Wochen nach Lieferung zu, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine Prüfung in diesem Zeitraum unmöglich machen. Bei allen Druckaufträgen ist uns ein Korrekturabzug zur Druckgenehmigung vor Beginn der Fertigung vorzulegen. Der Name des Lieferanten/der Druckerei darf auf Drucksachen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung angegeben werden.
8. Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers der gelieferten Ware oder eines daraus resultierenden Fehlers des aus der gelieferten Ware hergestellten Produkts aufgrund von Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen und uns unseren gesamten damit im Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen. Zu dem uns zu ersetzenden Schaden gehört auch reiner Vermögensschaden.
Die Bruttokosten der bei der Schadensbearbeitung und / oder -abwicklung, der Organisation und/oder Durchführung von Rückrufaktionen und/oder der Abwehr von Ansprüchen von uns eingesetzten Mitarbeiter sind angemessen zu pauschalieren und uns vom Lieferanten in Höhe des dem Schadensfall zuzuordnenden Anteils pro Mitarbeiter zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für die uns für unsere Organe entstehenden diesbezüglichen Kosten.
Im Falle von Produkt- oder Produzentenhaftung hat der Lieferant auch den Liefergegenstand selbst fehlerfrei zu ersetzen. Wir sind berechtigt, fehlerhafte Ware dem Lieferanten zurückzugeben. Dies gilt auch für solche Ware, die unsere Kunden aufgrund von Rückrufaktionen an uns zurückgegeben haben. Hätten wir den Mangel feststellen und/oder schadensabwendende Maßnahmen unternehmen müssen, ist uns im Verhältnis zu dem Lieferanten nur Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen anzurechnen. Soweit wir uns wegen eines Fehlers der gelieferten Ware zum Rückruf, auch zum vorsorglichen Rückruf, der gelieferten Waren bzw. des aus der gelieferten Ware hergestellten Produktes entschließen, hat der Lieferant uns angemessene Unterstützung und Hilfe zu gewähren und uns insbesondere alle für die möglichst kostengünstige Durchführung von Rückrufaktionen notwendigen Informationen in angemessen aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns die mit derartigen, auch vorsorglichen, Rückrufaktionen in Zusammenhang stehenden Kosten entsprechend den vorstehenden Regeln zu ersetzen. Der Lieferant verzichtet darauf, im Zusammenhang mit Produkt- oder Produzentenhaftung Regressansprüche gegen uns geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder durch unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für die ordnungsgemäße Verwendung und/oder Inbetriebnahme der Ware notwendigen, geltenden Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert spätestens mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert wurden.
9. Rücktrittsrecht
Wird die Ware nach Erteilung des Auftrages aufgrund von Presseberichten und/oder Veröffentlichungen über Umstände, die die Fehlerhaftigkeit oder den Verdacht der Fehlerhaftigkeit der an uns gelieferten Ware oder der von dem Lieferanten hergestellten Ware gleicher Art begründen, unverkäuflich, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Nach unserer Wahl erfolgt die Rückgabe gegen Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Preises. Unsere Mängelgewährleistungsansprüche bleiben von vorstehendem Rücktrittsrecht unberührt.
10. Schadensersatzansprüche des Lieferanten
Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ausschluss unserer Haftung für leichte Fahrlässigkeit greift nicht, sofern durch unsere leichte Fahrlässigkeit Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluß oder bei Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung aus Delikt, soweit sie mit unserer vertraglichen Haftung konkurriert. Die Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie deren etwaige persönliche Haftung.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Lieferant ist nur zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt, wenn der Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten können nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf demselben Auftrag beruhen.
12. Schutzrechte
Der Lieferant garantiert und sichert uns zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und durch Lieferungen und Benutzung der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, wie z.B. Patente, Lizenzen, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebsbindungen und Urheberrechte. Werden Ansprüche eines Dritten gegen uns auf die Verletzung solcher Rechte durch die Ware oder deren Vertrieb gestützt, ist der Lieferant zur Abwehr solcher Ansprüche verpflichtet.
Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf seine Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
13. Geheimhaltungsgebot
Jede Partei verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen der jeweils anderen Partei, welche ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist, und nicht auf Informationen, welche zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an einen Vertragspartner bereits rechtmäßig zu dessen betriebsinternen Stand der Technik gehören.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag ist unser Sitz, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf und anderen vereinheitlichten Rechts.
Status: Januar 2002
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